Kann ich 600/65 R34 auf einer 15x34 Felge montieren?
#21

Hallo Michl,

danke für das heraus suchen.

Allerdings ist das auch nur eine Aussage eines "Herstellers", in diesem Fall eben eines Reifenherstellers.
Die andere Seite, also die des Fahrzeugherstellers hatten wir ja auch schon...

Das bringt uns noch immer nicht weiter, da es keine klare Regelung verfasst in einem offiziellen Gesetzestext ist.
Die von Michelin für sich verfasste Richtlinie regelt allerhöchstens die Gewährleistungsansprüche bei Reifendefekten, sollten diese auf eine für sich festgelegte falsche Felge zurück zu führen sein.
Solche Richtlinien wird es wohl auch bei allen anderen Reifenherstellern geben mit mehr oder weniger gleichem Wortlaut...
Aber offizielle Richtlinien wonach auch Prüforganisationen handeln müssen sind das nicht.

Unseren Fall im Gesetzestext regelt wohl §19 und §21 der StVZO.
Allerdings ist das dort nicht klar heraus zu lesen.
Zumindest werde ich nicht entgültig schlau daraus.


Ich habe dann mal versucht etwas bei den Prüforganisationen zu finden.
Beim TÜV Süd habe ich folgende Aussage gefunden:

Zitat:...Ist dies gegeben, muss die Montierbarkeit des Reifens auf der Felge geprüft werden. Im Zweifelsfall ist hierüber die Freigabe des Herstellers, eine sogenannte Reifenfreigabe einzuholen. Ist dies alles gegeben, kann der Reifen auf der Felge eingetragen werden.
Quelle -> https://www.tuvsud.com/de-de/branchen/mo...tuning-faq

Also immer noch nicht ganz eindeutig, da Hersteller auf beide bezogen werden kann.
Fahrzeughersteller - Reifenhersteller


Dann habe ich etwas bei der Zeitschrift Profi gefunden:

Zitat:Bei Allradschleppern müssen natürlich auch die Abrollumfänge stimmen und die exakt passenden Vorderräder gefunden werden. Außerdem ist selbstverständlich die Frei­gabe vom Hersteller für die größeren Räder notwendig, um auch den Segen vom TÜV zum Fahren auf der Straße zu bekommen.
Quelle -> https://www.profi.de/dl/3/5/2/2/3/5/6/Profi_RS0219.pdf

Leider auch hier nur der Begriff "Hersteller".


Nebenbei hatte ich aber die ganze Zeit ein Gefühl eines Déjà-vu...
Als wenn ich so eine Diskussion bereits mal durchlebt habe Smile

Und siehe da, 10 Jahre ist es bereits her:

https://www.trac-technik.de/Forum/showth...?tid=15618

Abschließend hatte damals unser Mitglied Daniel (DaPo) folgendes geschrieben:

(21.10.2011, 10:21)DaPo schrieb:  Hallo zusammen,

bei der ganzen Eintragerei geht es doch nur um Eines. Nämlich darum, wer im Schadensfall haftet.

Beim PKW kann eine Rad-/Reifenkombination sowohl vom Fahrzeug- als auch vom Reifenhersteller freigegeben werden. Von wem die Freigabe kommt, ist egal, wichtig ist nur, daß es eine Freigabe gibt.

Bei Nutzfahrzeugen sieht das etwas anders aus, da zählt die Freigabe der Fahrzeugherstellers, in sofern hat Hartmut Recht. Wobei Mercedes sich da in erster Linie an der ETRTO orientiert, die auch für die Reifenhersteller zunächst gültig ist.

Nun kann ein Reifenhersteller aber, in Bezug auf die Felgenbreite, auch um jeweils eine Stufe nach oben oder unten abweichen. In aller Regel wird er das zugunsten von MEHR Möglichkeiten tun, also Kombinationen frei geben, die der Fahrzeughersteller/die ETRTO nicht vorsieht. Einfach um seine Reifen an noch mehr Kunden verkaufen zu können. Der umgekehrte Fall wäre zwar auch denkbar, aber wohl eher unwahrscheinlich, damit würde der Reifenhersteller sich ja selber das Geschäft versauen.


Was resultiert nun daraus?
Mit einer Freigabe von Mercedes für eine bestimmte Rad-/Reifenkombination ist man eigentlich immer auf der sicheren Seite, denn die ist im NFZ-Bereich zunächst mal bindend. Und ich denke, daß -im Falle eines Unfalls bei einer vom Fahrzeughersteller freigegebenen, vom Reifenhersteller aber nicht freigegebenen Kombination- es dem Fahrzeughalter nur schwerlich zur Last gelegt werden könnte, daß der Reifenhersteller die Kombination nicht frei gibt, da er sich auf die Angaben des Fahrzeugherstellers verlassen können sollte. Bin aber kein Jurist.


Es gibt aber auch noch eine andere Möglichkeit, nämlich die Einzelabnahme. Da kommt es dann darauf an, wie der Prüfer drauf ist, d.h. ob er nur Papier lesen, oder auch denken kann.

Ein Beispiel dafür ist die Eintragung der Bereifung 14.00R20 bei meinem Unimog, die von Mercedes für diesen Typ nicht freigegeben ist. Hier brauchte es den Nachweis,
  • daß die Freigängigkeit gegeben ist (ist sie, da 14.00R20 ähnlich groß ist wie 14,5R20, und das ist freigegeben)
  • daß Traglast und Geschwindigkeitsindex ausreichen (steht auf dem Reifen)
  • daß die Felgen für die Reifen passen (Felgen in 10.00V20 sind lt. ETRTO Standard für 14.00R20, paßt also) und
  • daß die Felgen zum Fahrzeug passen (13.00R20 gab es auf diesen Felgen beim Unimog)
Dann brauchte es noch einen Prüfer, der, wie oben geschrieben, nicht nur lesen, sondern auch denken kann... Smile


Versteht mich bitte nicht falsch!
Ich schwimme hier nicht gegen den Strom um irgendwen zu ärgern.
Ich würde auch eure Sicht annehmen und respektieren, wenn ich diese von offizieller Stelle bestätigt bekomme (Gesetzestext, Richtlinie einer Prüforganisation oder sonstiges...)
Das ist das einzige was hier in Deutschland etwas aussagt.

Am kommenden Freitag 23.4 habe ich wieder einen TÜV Termin und werde da auch nochmal gezielt nachhaken.

Gruß Hartmut admin

MBtrac, alles andere ist Behelf!
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Kann ich 600/65 R34 auf einer 15x34 Felge montieren? - von MB1300Turbo - 11.04.2021, 11:30
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