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Hallo zusammen
Wollte mal kurz fragen wie es sich mit angehängten Arbeitsgeräten und Zulassung auf 40 Km/h verhält. Konkret geht es um eine Press-Wickel-Kombi, angehängte Feldspritze sowie einen Vierkreiselschwader. Diese haben ab Werk alle einen 40er Aufkleber aber es gibt ja weder Brief noch Schein zu den Maschinen.
Weiß jemand die genaue gesetzliche Regelung dazu?
Grüße Hans
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14.12.2021, 11:26
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14.12.2021, 11:29 von
Hartmut.)
Moin Hans,
Hilft dir das?
https://et.amazone.de/files/pdf/MG3808.pdf
Amazone schrieb:Gezogene landwirtschaftliche Arbeitsgeräte:
Alle gezogenen landwirtschaftlichen Arbeitsgeräte mit mehr als 3t zulässigem Gesamtgewicht benötigen eine Betriebserlaubnis, ohne die sie in Deutschland nicht am Straßenverkehr teilnehmen dürfen (§§ 20, 21 StVZO und §§ 3, 4 FZV). Dieser Betriebserlaubnispflicht unterliegen alle angehängten Amazone Feldspritzen, Sämaschinen und Bodenbearbeitungsgeräte. Gezogene landwirtschaftliche Arbeitsgeräte haben keine Beschränkungen in der zulässigen Betriebsgeschwindigkeit und sie benötigen kein eigenes amtliches Kennzeichen. Wenn das Traktorkennzeichen von dem Gerät verdeckt wird, muss lediglich ein Wiederholungskennzeichen angebracht werden. Es genügt ein Kennzeichen, das dem Halter des Traktors für einen seiner Traktoren zugeteilt worden ist.
Landwirtschaftliche Anhänger:
Landwirtschaftliche Anhänger unterliegen der Zulassungspflicht. Als landwirtschaftliche Anhänger werden nach StVZO unter anderem gezogene Düngerstreuer eingestuft, z.B. der Amazone ZG-B. Zulassungspflichtige Anhänger benötigen ein eigenes amtliches Kennzeichen und unterliegen der Hauptuntersuchungspflicht (bis einschließlich 40 km/h alle 2 Jahre, größer 40 km/h jedes Jahr).
§20 StVZO -> https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__20.html
§21 StVZO ->
https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__21.html
Ich habe mich im Sommer zwangsläufig auch etwas damit beschäftigen müssen, da ich unseren Selbstfahrenden Feldhäcksler mit Überbreite offiziell auf die Straße bringen wollte.
Gruß Hartmut
MBtrac, alles andere ist Behelf!
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jedes Fahrzeug > 6 km/h benötigt eine
Einzelbetriebserlaubnis, EBE
Allgemeine Betriebserlaubnis, ABE
Betriebserlaubnis, BE
Bei angehängten Arbeitsgeräten (Pflug, Grubber, Drillmaschine oä) sollte der Hersteller eine ABE oder die Vorlage für eine EBE mitliefern.
Die Pflanzenschutzgeräte nehmen eine Sonderstellung ein. Obwohl sie tranportieren können gelten die als angehängtes Arbeitsgerät und benötigen dementsprechend nur eine einmalige Abnahme.
Transportgeräte (Anhänger) müssen bei max 40 km/h alle 2 Jahre zum TÜV, eigenes Kennzeichen etc
angehängte Arbeitsgeräte benötigen "nur" die ABE/EBE einschl Bremsberechnung/Probe, danach brauchen diese Geräte nicht mehr zum TÜV und auch kein eigenes Kennzeichen.
Die max Geschwindigkeit 25 oder 40 km/h liegt meist nur an der Brems- und Achsauslegung. Die übrige Maschine sollte bei 25 und 40 km/h ziemlich gleich sein.
Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und rechtliche Richtigkeit .... ich berichte nur aus meinen Erfahrungen
VG Bernd
Was der Bauer nicht kennt das frisst er nicht!
Wüßte der Städter was er frisst .... er würde Bauer werden!!!
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Hallo Hartmut,
die Ausnahmegenehmigung nach §70 StVZO ist schon so ein Ding für sich. Wir haben vor einem Jahr einen Weycor Radlader (AR 480, wohl mit langer Schwinge und Zusatzgewichten in 40km/h ausführung zugelassen ( 6,5 to schwer), ist schon sportlich. Mit 20 braucht man gar nichts und mit 40 alles mögliche vom behördlichen Führungszeugnis bis zum Gutachten und zusätzlicher Versicherung. Und was ist der Grund in der Ausnahmegenehmigung steht dann: 1. Die Abdeckungen der Vorderräder sind nicht ausreichend wirksam 2. die Kabinentüren sind hinten angeschlagen, 3. die Sicht nach vorne kann durch Anbaugeräte eingeschränkt sein. Also alles Dinge die bei fast jedem Schlepper auch drin stehen, aber Schaufellader brauchen das halt Grundsätzlich.....
Gruß Robert
MB-Trac 65/70 Bj 1976 MB Trac 1000 BJ 1989