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Welche TÜV Abnahme brauche ich an über 6 Jahren der Abmeldung? - Druckversion

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RE: Welche TÜV Abnahme brauche ich an über 6 Jahren der Abmeldung? - unimb - 08.03.2016

Hallo Frank,

in der Praxis ist es nicht so.
Wenn Du die Zullassungsbescheinigung Teil II hast und neu HU Untersuchung, sollte es keine Probleme mit der Zulassung geben.
In unserem Kreis haben wir schon mehrere Fahrzeuge so zugelassen die schon länger abgemeldet waren.

Grüße Erik


RE: Welche TÜV Abnahme brauche ich an über 6 Jahren der Abmeldung? - Mile - 08.03.2016

Hallo
richtig ist, daß nur eine HU durchzuführen ist.
Alles andere ist Schnee von gestern.
18 Monate war einmal.
84 Monate anschließend war auch einmal.
Heute nur noch HU, unabhängig von der Dauer der Stillegung !

Viele Grüße an alle hier in diesem tollen Forum !
Michel


RE: Welche TÜV Abnahme brauche ich an über 6 Jahren der Abmeldung? - Kriechgang - 08.03.2016

nabend Männer,

GENAU SO, IST ES !

Ich war nochmal beim Tüv/Gutachter vorstellig (noch ohne Trac).
Wenn der Originalbrief vorhanden ist, wird eine HU gemacht, evtl. mit Datenblattergänzung, fall's etwas im Brief nicht eingetragen ist, wie z.B. Höhe ,Breite,.ect. das würden die dann gleich Vorort machen

diese Sachlage scheint geklärt ....

Ich berichte Euch dann

Gruß

Gerd


RE: Welche TÜV Abnahme brauche ich an über 6 Jahren der Abmeldung? - Kriechgang - 27.05.2016

Guten Abend zusammen,

Nachtrag, bzw. Abschlußbericht,

ein Tüv-Ing. sagte mir, es gibt Stv.Ämter die lassen sich auf nicht's ein, also Einzelabnahme. Ein Tipp von Ihm, sprich vorher mit denen, Tüv machen dir alle, nur ob Sie es akzeptieren....???

Ich hab den Rat befolgt, eine normale HU hat gereicht, und jetzt hab ich ein H-Kennzeichen.

schönen Abend noch

Gerd


RE: Welche TÜV Abnahme brauche ich an über 6 Jahren der Abmeldung? - MB169 - 29.05.2016

Kurze Info an der Stelle (obwohl ja schon alles geklärt zu sein scheint)

Solange noch gültige Papiere vom Fahrzeug vorliegen reicht unabhängig vom Abmeldezeitraum eine Abnahme nach § 29 StVZO aus.
Die frühere zeitliche Grenze des Abmeldezeitraums (ich meine 8 Jahre) die dann eine Einzelabnahme nach § 21 erfordert gibt es aktuell nicht mehr.